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   OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17   

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OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17 (https://dejure.org/2017,44335)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 (https://dejure.org/2017,44335)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. November 2017 - 7 ME 91/17 (https://dejure.org/2017,44335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 2 S. 1 GewO; § 33i GewO; § 24 GlüStV; § 25 Abs. 2 GlüStV
    Befreiung von dem Verbot von Verbundspielhallen; Abhängigkeit des Betriebs einer Spielhalle von einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbundspielhallen: Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schließungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 229
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17
    Soweit die Antragstellerin aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - gemeint ist wohl der Beschluss des 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 206/17, juris) - ableiten will, dass § 15 Abs. 2 GewO nicht herangezogen werden könne, wenn die Behörde ihre Verfügung auf eine fehlende Erlaubnis nach § 24 GlüStV stützen wolle, da die Regelungsbereiche der GewO und des GlüStV vollständig getrennt zu betrachten seien, missversteht sie die Entscheidung des 11. Senats.

    Im Übrigen folgt der Senat der differenzierten Rechtsprechung des für das Glücksspielrecht zuständigen 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die zwischen der Konstellation der Verbundspielhallen desselben Betreibers (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris) und der Konstellation konkurrierender Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des Mindestabstandsgebots (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 -, juris) unterscheidet.

    Dies hat bereits der für das Glücksspielrecht zuständige 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 206/17, juris) unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07. März 2017 (Az. 1 BvR 1314/12 u. a., juris) festgestellt.

    - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris).

    Wird geltend gemacht, eine Ablehnung der Befreiung führe zu einer Vernichtung der gewerblichen Existenz, reicht dieser Vortrag für sich genommen nicht aus, um eine Härte anzuerkennen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris, m. w. N.).

    Mit der Frage einer etwaigen Inkohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen hat sich bereits umfassend der für das Glücksspielrecht zuständige 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 206/17, juris) - u. a. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs - beschäftigt.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17
    Dies hat bereits der für das Glücksspielrecht zuständige 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 206/17, juris) unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07. März 2017 (Az. 1 BvR 1314/12 u. a., juris) festgestellt.

    - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris).

    Weder der Gesetzgeber noch die zuständigen Behörden haben die Spielhallenbetreiber zu bestimmten Dispositionen veranlasst, diese erfolgten vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a.-, juris, m. w. N.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris, m. w. N.) haben festgestellt, dass es sich bei der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17
    - 8 C 6.15 -, juris).

    - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a.-, juris, m. w. N.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris, m. w. N.) haben festgestellt, dass es sich bei der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann.

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17
    (1) Die Antragstellerin trägt vor, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - gemeint ist wohl der Beschluss des 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 330/17, juris) - festgestellt habe, dass wesentliche Teile des Erlaubnisverfahrens derzeit verfassungswidrig seien.

    Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 330/17, juris) explizit entschieden, dass der durch die Auswahlentscheidung bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit der dortigen Antragstellerin wegen der Verletzung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts rechtswidrig sei.

    Im Übrigen folgt der Senat der differenzierten Rechtsprechung des für das Glücksspielrecht zuständigen 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die zwischen der Konstellation der Verbundspielhallen desselben Betreibers (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris) und der Konstellation konkurrierender Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des Mindestabstandsgebots (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 -, juris) unterscheidet.

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13

    Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17
    Das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Begründung schließt nämlich nicht aus, dass für spezielle Fallgruppen, die sich in typischen Interessenlagen gleichen, auch stärker typisierende Argumentationsmuster verwendet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 15.04.2014 - 7 ME 121/13 -, juris, m. w. N.).

    Der GlüStV zielt damit erkennbar auf eine beschleunigte Schließung der Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist ab (vgl. Beschluss des Senats vom 15.04.2014 - 7 ME 121/13 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 7 ME 70/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; unbillige Härte; formelle Illegalität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17
    Das gilt jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris und - 7 ME 63/17 -, juris, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 BS 816/99 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 23.09.1996 - 14 TG 4192/95 -, juris).

    Grundsätzlich reicht die formelle Illegalität aus (vgl. Beschluss des Senats vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 8 S 1870/04

    Keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 S 6

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17
    Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht - hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75) - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

    Es besteht keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts in Bezug auf die Gründe, die für die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004, a. a. O.).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17
    Der Erlaubnisvorbehalt selbst ist mit der Verfassung vereinbar (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 05.04.2017 - 8 C 16.16 -, juris).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17
    Bei der Spezialvorschrift kann es sich auch um eine solche des Landesrechts handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, juris).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17
    Das gilt jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris und - 7 ME 63/17 -, juris, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 BS 816/99 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 23.09.1996 - 14 TG 4192/95 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6

  • VGH Bayern, 21.05.2003 - 1 CS 03.60

    Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs,

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 7 ME 63/17

    Formelle Illegalität; Schließungsverfügung; Spielhalle; Verbundspielhalle

  • VGH Hessen, 23.09.1996 - 14 TG 4192/95

    Gaststättenbetrieb: Betriebseinstellungsanordnung bei formeller Illegalität

  • OVG Sachsen, 06.04.2000 - 3 BS 816/99
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18

    Unbillige Härte; formelle Illegalität; materielle Illegalität;

    Es kann daher auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zurückgegriffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris).

    Hinsichtlich der Untersagungsverfügung scheidet eine solche unzulässige Mischlage bereits deshalb aus, weil der GlüStV - wie dargelegt - insoweit keine eigene Regelung für Spielhallen enthält (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris; Beschlüsse des Senats vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris und - 7 ME 63/17 -, juris, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 BS 816/99 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 23.09.1996 - 14 TG 4192/95 -, juris).

    Nur eine solche offensichtliche, d. h. auf der Hand liegende materielle Genehmigungsfähigkeit ist aber nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO erlassene Schließungsverfügung relevant (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris).

  • VG Potsdam, 17.01.2020 - 8 L 950/19
    Es ist dem Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung auch nicht verwehrt, bei einer für die Vorschrift des § 61 Abs. 1c S. 2 AufenthG typischen Interessenlage allgemeine, typisierende Argumentationsmuster heranzuziehen, solange der Einzelfallbezug erkennbar bleibt und sich die Begründung nicht in formelhaften Wendungen erschöpft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. November 2017 - 7 ME 91/17 -, juris, Rn. 34; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 97).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die gewerberechtliche Verpflichtung zur Schließung

    Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 2 GewO bereits das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, d. h. die formelle Illegalität für den Erlass der Schließungsverfügung ausreichen lässt, jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 13, vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 10, vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris Rn. 7 und - 7 ME 63/17 -, juris Rn. 5, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52).

    Der Senat hat bereits mehrfach (Beschluss vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 06.09.2017 - 7 ME 63/17 -, juris Rn. 14) entschieden, dass die Frage, ob ein Spielhallenbetreiber einen Anspruch auf eine derartige härtefallbezogene Befreiung - hier vom Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 NGlüSpG) bzw. dem Verbot von Verbundspielhallen (§ 25 Abs. 2 GlüStV) - hätte, grundsätzlich nicht im Verfahren gegen die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsverfügung zu prüfen ist, für deren Erlass allein die formelle Illegalität der gewerblichen Betätigung ausreichend ist, sofern die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes nicht auf der Hand liegt.

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2019 - 7 ME 27/19

    Nutzungsberechtigung; Telekommunikationslinie; Werbeplakat

    Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist demgemäß erfüllt, wenn eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darstellung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist, aus der sich ergibt, dass und warum die Verwaltungsbehörde in diesem konkreten Fall dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris).
  • OVG Hamburg, 25.04.2023 - 4 Bs 144/22

    Keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen

    Ob das nach dem spätestens zum 31. Dezember 2022 eingetretenen Ablauf der "Ersterlaubnisse", die im Verfahren nach § 8 Abs. 12 HmbGlüStVAG erteilt wurden, nunmehr anzuwendende Verfahren, wie die Antragstellerin und die Beigeladene vortragen, Zweifeln im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht begegnet, kann vorliegend offen bleiben, da es zumindest grundsätzlich für private Wettvermittler möglich ist, eine Erlaubnis zu erhalten und die Erlaubnisfähigkeit des Antrages der Antragstellerin an hiervon unabhängigen Gründen (vgl. hierzu im Verfahren die Erlaubnis für das Betreiben einer Spielhalle betreffend, OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.11.2017, 7 ME 91/17, juris Rn. 14), nämlich an der Belegenheit der Betriebsstätte in einem Wohngebiet gemäß § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStvAG i.V.m. § 10 Abs. 4 BPVO, scheitert und dadurch eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Erlaubnisverfahrens die Rechte der Antragstellerin nicht betreffen dürfte.
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2018 - 7 ME 14/18

    Formelle Illegalität; Glücksspielstaatsvertrag; Schließungsverfügung; sofortige

    Der Glücksspielstaatsvertrag zielt damit erkennbar auf eine beschleunigte Schließung der Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist ab (vgl. Beschlüsse des Senats v. 15.04.2014 - 7 ME 121/13 - und v. 07.11.2017 - 7 ME 91/17-, jeweils veröffentlicht in juris).
  • OVG Saarland, 26.07.2023 - 1 B 30/23

    Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO und Rückforderung

    [vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.2.2021 - 9 S 3951/20 - juris Rn. 13 (Lebensmittelrecht); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.11.2017- 7 ME 91/17 - juris Rn. 34 (Untersagung des Betriebs einer Spielhalle)].
  • VG Kassel, 07.07.2020 - 3 L 1247/20

    Schließung einer Spielhalle

    Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 GewO lässt bereits das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, d.h. die formelle lllegalität für den Erlass der Schließungsverfügung ausreichen, jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebs nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d.h. wenn die Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 40/12 -, BeckRS 2013, 54140; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, NVwZ-RR 2018, 229).
  • VG Lüneburg, 16.12.2020 - 3 B 33/20

    Planaufstellung; Straßenbaulast, Übernahme der; Vorarbeiten

    33 Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist erfüllt, wenn eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darstellung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts erfolgt ist, aus der sich ergibt, dass und warum die Verwaltungsbehörde in diesem Fall dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2023 - 7 ME 51/23

    Begründungsdefizit; Gemeinschaftslizenz; Güterkraftverkehr; sofortige

    Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist demgemäß erfüllt, wenn eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darstellung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist, aus der sich ergibt, dass und warum die Verwaltungsbehörde in diesem konkreten Fall dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt ( Beschlüsse des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris, und vom 03.07.2019 - 7 ME 27/19 -, juris).
  • OVG Saarland, 07.08.2023 - 1 B 56/23

    Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung (Aufstellen von Geldspielgeräten)

  • VG Düsseldorf, 22.05.2018 - 3 L 1205/18
  • VG Düsseldorf, 07.08.2018 - 3 K 19754/17
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